Accessibility

Die Duale Hochschule Baden-Württemberg ist bemüht ihre Webseiten in Einklang mit 10 Absatz 1 des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes (L-BGG) barrierefrei zugänglich zu machen. Es meldet bekannt gewordene Barrieren zeitnah an das Entwicklerteam der für Studienstart verwendeten Software ILIAS (Open-Source-LMS) zurück, um die Barrierefreiheit sicherzustellen.

Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für die Webseite https://studienstart.dhbw.de der DHBW.

1. Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen

Die Webseite ist wegen der nachstehend aufgeführten Ausnahmen teilweise mit der EU-Richtlinie 2016/2102 vereinbar.

2. Nicht barrierefreie Inhalte

Die nachstehend aufgeführten Inhalte sind nicht barrierefrei:
  • Vereinzelte Funktionalitäten im nicht-öffentlichen Bereich, also nach einem Login, können nicht von der DHBW selbst gesteuert oder korrigiert werden. Sie sind als Ausnahme aufgrund von unverhältnismäßiger Belastung nach Artikel 5 der EU-Richtlinie 2016/2102 derzeit nicht vollständig barrierefrei. Das AWZ-Studienstart-Team ist allerdings aktiv an der Analyse von Barrieren und der Rückmeldung an die Maintainer (technisch Verantwortliche) der betroffenen ILIAS-Funktionen beteiligt, damit festgestellte Barrieren zeitnah beseitigt werden können.
  • Vereinzelte Inhalte, insbesondere Medienformen wie zum Beispiel Videos, sind nicht umfassend barrierefrei. Dies ebenfalls aufgrund von unverhältnismäßiger Belastung nach Artikel 5 der EU-Richtlinie 2016/2102.
  • Die Inhalte und Materialien der Studienstart-Webseite werden von vielen verschiedenen Beteiligten bereitgestellt. Da nicht alle Urheber*innen gleichermaßen gut mit der Erstellung barrierefreier Materialien vertraut sind, sind die in Studienstart enthaltenen Informationen nicht einheitlich barrierefrei. Das AWZ-Studienstart-Team informiert die Beschäftigten der DHBW über Möglichkeiten zur Erstellung barrierefreier Inhalte und Medien, um die zur Verfügung gestellten Inhalte laufend zu verbessern.

3. Erstellung dieser Erklärung zur Barrierefreiheit

Diese Erklärung wurde am 10.03.2023 erstellt und zuletzt am 10.03.2023 überprüft.

Prüfmethoden: Bewertung der Special Interest Group (SIG) "Barrierefreiheit", sowie Selbstbewertung einzelner Seiten und Funktionen von ILIAS aufgrund erhaltener Rückmeldungen.

4. Feedback und Kontaktangaben

Die DHBW arbeitet langfristig daran, die bestehenden Barrieren abzuschaffen. Sollten Ihnen Mängel in Bezug auf die barrierefreie Gestaltung unserer Webseite Studienstart auffallen, wenden Sie sich gerne an uns.

AWZ-Studienstart-Team
E-Mail: support-awz[at]dhbw.de

Wenn Sie eine Barriere melden, schicken Sie uns bitte möglichst präzise Informationen darüber, um welches Element es sich handelt, aus welchen Gründen Sie es melden m&oumlchten und auf welche Seite Sie sich beziehen. Die URL zu der jeweiligen Seite finden Sie unter "Link zu dieser Seite". Eine inhaltliche Reaktion auf Ihre Meldung erfolgt an Werktagen üblicherweise innerhalb von 72 Stunden. Im Falle von technischen Barrieren geben wir die Information an die SIG "Barrierefreiheit" zur Prüfung und Bewertung weiter. Handelt es sich um eine inhaltliche Barriere, wird die/der Urheber*in des Inhalts informiert.

5. Durchsetzungsverfahren

Sollten Sie auf Mitteilungen oder Anfragen zur Barrierefreiheit dieser Webseite keine zufriedenstellende Antwort erhalten haben, können Sie die Ombudsstelle für barrierefreie Informationstechnik des Landes Baden-Württemberg einschalten. Sie ist der oder dem Beauftragten für die Belange der Menschen mit Behinderung nach 11 des Behindertengleichstellungsgesetzes Baden-Württemberg zugeordnet.
Die Beauftragte der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen können Sie wie folgt erreichen:

Landes-Behindertenbeauftragte Simone Fischer
Geschäftsstelle der Landes-Behindertenbeauftragten:
Else-Josenhans-Straße 6
70173 Stuttgart
Telefon: 0711 279 3360
E-Mail: Poststelle[at]bfbmb.bwl.de

Die Kontaktdaten der für Sie zuständigen kommunalen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen können Sie über die Webseite des Stadt- oder Landkreises in Erfahrung bringen, in welchem Sie Ihren dauerhaften Wohnsitz haben: Beauftragte der Stadt- und Landkreise.

Auf die Möglichkeit des Verbandsklagerechts nach 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 L-BGG wird hingewiesen.